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Mittwoch, November 3

Corpus Iuris Canonici

Verträge müssen eingehalten werden

Das kanonische Recht ist das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche des lateinischen Ritus sowie der katholischen Ostkirchen. Es regelt die internen Angelegenheiten der kirchlichen Gemeinschaft und sieht für viele Bereiche eine eigene Gerichtsbarkeit vor. Sein Name leitet sich von griechisch/lateinisch canon („Richtschnur“) ab, weil die einzelnen Normkomplexe im Codex des kanonischen Rechtes als Canones bezeichnet werden.

Die Sammlung und Kodifizierung des Kirchenrechts begann im Mittelalter und führte zu der Sammlung des Corpus Iuris Canonici, das bis 1917 das maßgebliche Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche blieb. 1917 erschien für die lateinische Kirche erstmals der neubearbeitete Codex Iuris Canonici, der 1983 komplett überarbeitet wurde. Für die katholischen Ostkirchen wurde 1990 der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium erlassen. Das Recht der katholischen Kirche trieb die Entwicklung des deutschen Prozessrechtes, namentlich des Strafprozesses, stark voran. Auch das Schuldrecht ist zum Beispiel durch den aus dem kanonischen Recht stammenden Grundsatz pacta sunt servanda („Verträge müssen eingehalten werden“) wesentlich beeinflusst worden, weil damit die strenge Förmlichkeit des römischen Rechts überwunden werden konnte. Im Eherecht schränkte es die Verwandtenheirat ein und begründete die gegenseitige eheliche Treuepflicht. Die Kanonistik war bei der Vermittlung des moraltheologischen Begriffs der Strafe an das weltliche Strafrecht von zentraler Bedeutung.

Die Pflicht, nach Wahrheit zu suchen - Eines der bemerkenswertesten Dokumente des 2. Vatikanischen Konzils war die Deklaration über die Religiöse Freiheit. (Dignitatis Humanae) In der folgenden Passage in Paragraph 2 heißt es:

" "Es steht im Einklang mit der Würde der Person - d.h. ausgestattet zu sein mit Vernunft und freiem Willen und deshalb auch mit dem Privileg, persönliche Verantwortung zu tragen - dass alle Menschen sich von Natur aus gedrängt fühlen und durch moralische Bindung sich verpflichtet sehen nach der Wahrheit zu suchen, besonders nach der religiösen Wahrheit. Wenn die Wahrheit einmal klar erkannt ist, sind sie auch verpflichtet sich treu an sie zu halten und ihr ganzes Leben in Übereinstimmung mit den Forderungen der Wahrheit auszurichten".
Und in Paragraph 3 heißt es:
" "Von daher ergibt es sich, dass jedermann die Pflicht hat und deshalb auch das Recht, in religiösen Angelegenheiten nach der Wahrheit zu suchen, damit er mit Klugheit für sich selbst rechte und wahre Gewissensurteile fälle, und zwar unter Zuhilfenahme aller geeigneten Mittel".

GEWOHNHEIT
Can. 23 — Nur die durch eine Gemeinschaft von Gläubigen eingeführte Gewohnheit, die vom Gesetzgeber genehmigt worden ist, hat die Kraft eines Gesetzes, nach Maßgabe der folgenden Canones.
Can. 24 — § 1. Keine Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes erlangen, die dem göttlichen Recht zuwiderläuft.
§ 2. Eine widergesetzliche oder außergesetzliche Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes nur erlangen, wenn sie vernünftig ist; eine Gewohnheit aber, die im Recht ausdrücklich verworfen wird, ist nicht vernünftig.
Can. 25 — Keine Gewohnheit erlangt die Kraft eines Gesetzes, wenn sie nicht von einer wenigstens passiv gesetzesfähigen Gemeinschaft mit der Ab. sicht, Recht einzuführen, geübt wurde.
Can. 26 — Falls sie nicht von dem zuständigen Gesetzgeber besonders gebilligt wurde, erlangt eine dem geltenden kanonischen Recht widersprechende oder eine außergesetzliche Gewohnheit nur dann die Kraft eines Gesetzes, wenn sie rechtmäßig dreißig ununterbrochene und volle Jahre hindurch geübt. wurde; gegen ein kanonisches Gesetz aber, das eine Klausel enthält, die zukünftige Gewohnheiten verbietet, kann allein eine hundertjährige oder unvordenkliche Gewohnheit Geltung erlangen.
Can. 27 — Die Gewohnheit ist die beste Auslegerin der Gesetze.
Can. 28 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 5 wird ein widergesetzliches oder ein außergesetzliches Gewohnheitsrecht durch ein entgegengesetztes Gewohnheitsrecht oder Gesetz widerrufen; jedoch widerruft, falls das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, ein Gesetz nicht hundertjähriges oder unvordenkliches Gewohnheitsrecht und ein allgemeines Gesetz kein partikulares Gewohnheitsrecht.